Wichtige Hinweise vorab
Mit Hilfe dieser Fragen und Antworten können Sie sich über die „Fördergrundsätze des Mentoring-Programm für Disabled Leadership“ informieren. Klicken Sie auf den kleinen Pfeil am Ende jeder Frage. Die ausführlichen Antworten werden dann angezeigt.
Das rechtsgültige Dokument ist auf unserer Web-Seite veröffentlicht: Fördergrundsätze pik-Mentoring
Diese Fördergrundsätze gelten gemeinsam mit den Allgemeinen Förderrichtlinien der Kulturstiftung des Bundes.
Ein wichtiger Hinweis vorab: Wir verwenden in diesem Text bei personenbezogenen Substantiven die grammatisch weibliche Form. Dadurch soll der Text noch einfacher zu lesen sein. In allen Fällen sind Menschen jeden Geschlechts gemeint oder angesprochen.
Einleitung
Das „Programm für inklusive Kunstpraxis (pik)“ möchte die Arbeitssituation von Künstlerinnen und Kulturschaffenden mit Behinderung verbessern.
Dazu müssen sich Kultureinrichtungen verändern.
„pik“ will dabei helfen und inklusive Kultur unterstützen:
Unsere Gesellschaft ist divers. Inklusive Kultur orientiert sich an den Fähigkeiten und Bedürfnissen von unterschiedlichen Menschen. Sie sucht nach neuen Perspektiven für die künstlerische Praxis und die Zusammenarbeit.
Sie macht künstlerische Innovation möglich und will bestehende Nachteile für Menschen mit Behinderungen ausgleichen.
Das „Mentoring für Disabled Leadership“ ist ein Teil des Programms „pik.“
Künstlerinnen und Kulturschaffende mit Behinderungen sollen sich weiterentwickeln können. Sie sollen auch Kulturprojekte und -einrichtungen leiten können. Sie sind „Mentees“ in diesem Programm.
Von 2023 bis 2025 können sich insgesamt 45 Paare aus Mentorin und Mentee am „Mentoring für Disabled Leadership“ beteiligen.
Fragen und Antworten
1. Was wird gefördert?
Wir fördern Entwicklungsprozesse: Erfahrene Künstlerinnen oder Kulturschaffende (Mentorinnen) mit oder ohne Behinderung begleiten und beraten jeweils eine Künstlerin oder Kulturschaffende mit Behinderung (Mentee).
Die Mentorinnen unterstützen acht Monate lang die künstlerische und die berufliche Entwicklung der Mentees.
Die Mentees suchen sich ihre Mentorinnen selbst aus. Sie wählen die Mentorinnen, die ihnen am besten helfen können, ihre Ziele zu erreichen.
Mentees und Mentorinnen besprechen zuerst selbst alle wichtigen Fragen miteinander.
Dann stellen sie den Antrag.
Die Mentorinnen versichern schriftlich („Letter of Intent“), dass sie die Mentees in mindestens sechs Gesprächen jeweils zwei Stunden lang beraten falls sie die Förderung bekommen.
Die Mentees sollen sich für die Beratungsgespräche mit den Mentorinnen und für die anderen Angebote des Programms Zeit nehmen können.
Die Mentees erhalten deshalb ein Stipendium, eine Unterstützung für ihr Einkommen. Mit dem Stipendium können die Mentees
- an Beratung und Coaching durch die Mentorinnen teilnehmen,
- mit dem Programm für die eigene Qualifizierung und Netzwerkbildung arbeiten
- sowie am Akademieprogramm der Kulturstiftung des Bundes teilnehmen. Hier können sich die Mentees weiter ausbilden und mit anderen Teilnehmerinnen vernetzen.
Die Mentees sollen barrierefrei am Mentoring-Programm teilnehmen können.
Kosten für Barrierefreiheit, zum Beispiel für Übersetzungen in Gebärdensprache, zahlt die Kulturstiftung des Bundes den Mentees zurück. Die Kulturstiftung des Bundes nennt diese Kosten „Access-Kosten“.
Die Mentorinnen bekommen eine Aufwandsentschädigung (siehe auch 3. Wie hoch ist die Förderung?). Sie können ebenfalls am gesamten Programm teilnehmen.
2. Wer kann einen Antrag stellen?
Künstlerinnen oder Kulturschaffende, die sich selbst als Menschen mit Behinderung bezeichnen und die später ihre Arbeitsbereiche selbst leiten möchten.
Sie arbeiten künstlerisch auf professionellem Niveau oder sie arbeiten in kunstnahen Bereichen z.B. in der Kuration, Dramaturgie oder Vermittlung.
Auch Berufsanfängerinnen und Quereinsteigerinnen können eine Förderung erhalten.
Sie haben ihren Wohnsitz in Deutschland.
3. Wie hoch ist die Förderung?
Das Stipendium der Kulturstiftung des Bundes beträgt für jede Mentee 4.000 Euro.
Nach der rechtskräftigen Zusage zahlt die Kulturstiftung die Summe in acht gleichen Monatsraten aus.
Die notwendigen Kosten für Barrierefreiheit („Access-Kosten“) zahlt die Kulturstiftung des Bundes zurück. Dafür müssen die Rechnungen und Belege an die Kulturstiftung gesendet werden. Die Kulturstiftung prüft die Rechnungen und erstattet danach die Access-Kosten.
Die Kosten werden nicht übernommen, wenn sie über die Eingliederungshilfe erstattet werden.
Die Eingliederungshilfe (externer Link, öffnet neues Fenster) ist eine Unterstützung für Menschen mit Behinderungen, die im Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) beschrieben wird.
Die Mentorinnen erhalten einmal eine Aufwandsentschädigung von 1.200 Euro brutto für mindestens sechs Gespräche zu zwei Stunden mit ihrer oder ihrem Mentee.
4. Wie wird der Antrag gestellt?
Die Mentorin muss zum Zeitpunkt der Antragstellung feststehen.
Für den Antrag können die Antragstellerinnen nur das Onlineformular auf der Website der Kulturstiftung benutzen.
Sie müssen das Formular vollständig ausfüllen.
Das Antragsformular ist barrierearm.
Sie gelangen über diesen Link zum Antragsformular (externer Link, öffnet neues Fenster).
Es ist möglich, Antragsunterlagen
- in Videoformaten in mündlicher deutscher Sprache
- sowie gebärdet auf Deutsch (Deutsche Gebärdensprache oder lautbegleitende Gebärdensprache auf Deutsch) einzureichen.
Ein kurzes Stammdatenblatt muss man schriftlich ausfüllen.
Zusammen mit dem Onlineantrag müssen unbedingt folgende Unterlagen hochgeladen werden:
— Eine kurze Darstellung der eigenen Motive und Ideen für das Mentoring (höchstens zwei Seiten Text oder fünf Minuten Video). Die folgenden Fragen sind besonders wichtig:
- Welche künstlerischen und persönlichen Ziele,
welche Ziele für die Arbeit in der Kultur und für Kultureinrichtungen
verbinden Sie mit dem Mentoring für Disabled Leadership?
Welche Fragen und welche Herausforderungen möchten Sie in dem Prozess bearbeiten und klären? - Wie soll die von Ihnen ausgewählte Mentorin dazu beitragen? Welche Kompetenzen bringt sie mit? Welche Form des Austauschs möchten Sie?
— Kurze Darstellung des eigenen künstlerischen Werdegangs (höchstens zwei Seiten Text oder fünf Minuten Video).
— Letter of intent und eine Kurzbiographie der Mentorin (höchstens eine Seite Text oder zwei einhalb Minuten Video).
Die Videodateien müssen über einen eigenen Downloadlink bereitgestellt werden. Den Link muss man in den entsprechenden Feldern des Onlineantrags hinterlegen.
5. Bis wann kann ein Antrag gestellt werden?
Die Kulturstiftung vergibt die Förderungen in drei Antragsrunden.
- Die erste Runde endet am 15. September 2023,
- die zweite Runde endet am 15. Mai 2024
- und die dritte Runde endet am 13. Dezember 2024.
Es gilt das Sendedatum des Online-Formulars.
Ob ein Antrag gefördert werden kann, entscheidet die Kulturstiftung nach den rechtzeitig eingereichten Unterlagen.
Die Kulturstiftung bearbeitet keine Anträge, die zu spät eintreffen oder die unvollständig sind.
6. Wer entscheidet über den Antrag?
Etwa zehn Wochen nach Antragsschluss empfiehlt eine unabhängige Fachjury geeignete Anträge.
Der Vorstand der Kulturstiftung wählt dann die Mentees aus.
7. Wie wird das Programm durchgeführt?
Es gibt drei Antragsrunden für die Förderungen. Die Dauer einer Förderung beträgt acht Monate.
Mitte November 2023 soll über die Anträge der ersten Runde entschieden werden.
Wenn die Kulturstiftung die Förderung zugesagt hat, kann das Mentoring unmittelbar beginnen. Es muss spätestens nach acht Monaten abgeschlossen sein.
8. Welche Regeln gelten für die Auszahlung und Abrechnung?
Für die Zusage der Förderung, die Auszahlung des Geldes und die Abrechnung,
für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung des Geldes,
für einen eventuell nötigen Rücktritt vom Fördervertrag
und die eventuell nötige Rückforderung der Zahlungen
gelten die im Fördervertrag vereinbarten Regeln,
die Paragrafen §§ 23, 44 BHO (Bundeshaushaltsordnung) und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Der Bundesrechnungshof darf entsprechend der §§ 91, 100 BHO prüfen.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und das Bundesverwaltungsamt (BVA) dürfen entsprechend ihrer Vereinbarung mit der Kulturstiftung des Bundes (KSB) ebenfalls prüfen.
Beachtet die Geförderte die Regeln des Fördervertrages nicht, kann die Kulturstiftung das Fördergeld ganz oder teilweise zurückfordern.
9. Ab wann gelten diese Fördergrundsätze?
Diese Fördergrundsätze gelten ab dem 08.04.2024. Änderungen sind möglich.
Kontakt
Clara-Michaela Dvořák
pik – Programm für inklusive Kunstpraxis
Kulturstiftung des Bundes
Franckeplatz 2
06110 Halle an der Saale
Tel: 49 (0)345 2997 207
Fax: 49 (0)345 2997 333
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