Die Satzung der Kulturstiftung des Bundes

in der Fassung vom 18. Oktober 2011

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen "Kulturstiftung des Bundes". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Halle/Saale.

§ 2 - Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes. Ein Schwerpunkt soll die Förderung innovativer Programme und Projekte im internationalen Kontext sein.

  2. Die Stiftung strebt eine Zusammenarbeit mit der "Kulturstiftung der Länder" an.

  3. Die Stiftung soll ein eigenständiges Förderprofil entwickeln. Leistungen der Stiftung werden in der Regel als Projektförderung gewährt. Institutionelle Förderungen von Einrichtungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

  4. Auf die Förderung durch Stiftungsmittel besteht kein Rechtsanspruch. Die Leistungen der Stiftung richten sich nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO), sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 - Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung ist mit einem Grundstockvermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes und der verfügbaren Haushaltsmittel.

  2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Zuwendungen Dritter dürfen nicht mit Auflagen verbunden sein, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen diese ausschließlich und unmittelbar der Erfüllung des Stiftungszwecks.

  3. Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe erbracht werden, dass aus diesen Mitteln eine unselbständige Stiftung oder ein Sonderfonds gebildet wird, der einen vom Spender festgelegten Namen trägt und im Rahmen der allgemeinen Aufgabenstellung der Stiftung zweckgebunden ist; hierzu bedarf es der Zustimmung des Stiftungsrates. Die treuhändlerische Verwaltung und die Kosten dafür können in diesen Fällen von der Stiftung übernommen werden, damit die Mittel ungeschmälert den vom Zuwendenden festgelegten kulturellen Zwecken zu Gute kommen.

  4. Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Ein Rückgriff auf das Stiftungsvermögen ist nur zulässig, wenn der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet erscheint, insbesondere das Stiftungsvermögen in den folgenden Jahren auf seinen vollen Wert wieder aufgefüllt werden kann. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird.

  5. Die Stiftung ist nicht befugt, Kredite aufzunehmen.

§ 5 - Verwendung der Stiftungsmittel

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

  3. Freie Rücklagen zur Werterhaltung dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Sie können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 6 - Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind
    1) der Stiftungsrat;
    2) der Vorstand;
    3) der Stiftungsbeirat.

  2. Die Mitglieder der Stiftungsgremien sind mit Ausnahme des Vorstands ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen entsprechend den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

§ 7 - Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern:
    1) Dem/die Beauftragte(n) der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien sowie je einem Vertreter des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Finanzen;
    2) drei vom Deutschen Bundestag entsandten Vertretern;
    3) zwei Vertretern der Länder, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder entsandt werden;
    4) zwei Vertretern der Kommunen, die durch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände benannt werden;
    5) dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates der "Kulturstiftung der Länder";
    6) drei Persönlichkeiten aus dem Bereich von Kunst und Kultur, die von der Bundesregierung berufen werden.

  2. Der/Die Vorsitzende des Stiftungsbeirats nimmt beratend an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.

  3. Die Stiftungsratsmitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden von ihren ständigen Vertretern im Amt vertreten. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 soll ein Vertreter benannt werden. Ein Mitglied, das als Inhaber eines öffentlichen Amtes entsandt ist, scheidet mit Beendigung dieses Amtes aus dem Stiftungsrat aus. Jedes Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates niederlegen.

  4. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und einer Stellvertretung beträgt fünf Jahre. Scheidet jemand vorher aus, ist unverzüglich ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertretung für den Rest der Amtsperiode zu bestellen. Solange von einem Entsendungsrecht nach Absatz 1 Ziff. 3 bis 5 kein Gebrauch gemacht wird, bleibt dieser Stiftungsratssitz unbesetzt.

  5. Der/die Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien ist Vorsitzende(r) des Stiftungsrates und wird auch in dieser Funktion durch seinen/ihren ständigen Vertreter im Amt vertreten.

§ 8 - Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Seine Aufgabe ist insbesondere:
    1) die Festlegung von Leitlinien und Förderrichtlinien für die Arbeit der Stiftung;
    2) die Bestimmung der Schwerpunkte der Förderung (Programme);
    3) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan (einschließlich Stellenplan);
    4) die Kontrolle der gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
    5) die Entgegennahme der Jahresrechnung, die Bestellung eines Rechnungsprüfers/in und die Entlastung des Vorstands;
    6) die Billigung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung.

  2. Der Stiftungsrat kann dem Vorstand Weisung erteilen und überwacht die Geschäftsführung der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Auskunft und Bericht sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen.

§ 9 - Beschlussfassung des Stiftungsrates

  1. Die Mitglieder des Stiftungsrates gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 führen jeweils zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 jeweils eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Entscheidungen über Haushalts- und Personalangelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Vertreter der Bundesregierung (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1), wobei in diesen Angelegenheiten deren Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können.

  2. Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die der Vorstand im Auftrag der/des Vorsitzende(n) nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einberuft. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden.

  3. Die Einladung zur Stiftungssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung - beide nicht mitgezählt - 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch Beschluss von zwei Dritteln der Stimmen im Stiftungsrat verzichtet werden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  4. An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die beiden Vorstandsmitglieder mit Rederecht teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge zu stellen.

  5. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen im Stiftungsrat sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt hat.

  6. Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Stiftungsratsmitglieder und der/die Vorsitzende des Stiftungsbeirates erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

  7. Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Stiftungsrates kann eine von diesem mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 10 - Vorstand

  1. Der Stiftungsrat bestellt auf die Dauer von bis zu fünf Jahren eine(n) Künstlerische(n) Direktor/in und eine(n) Verwaltungsdirektor/in zum Vorstand im Sinne der §§ 86, 26 BGB. Diese können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrates oder des Stiftungsbeirats sein. Erneute Berufung ist zulässig. Nach einer ununterbrochenen Amtszeit von 10 Jahren kann die Berufung der Mitglieder des Vorstands bis zum Erreichen der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand von Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst erfolgen.

  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung unbeschadet der Rechte der anderen Organe und nach durch den Stiftungsrat in einer Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis sind sie gehalten, jeweils nur im Rahmen ihrer in der Geschäftsordnung abgegrenzten Zuständigkeitsbereiche tätig zu werden. Für Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 10.000 Euro verpflichten, sind die Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Stiftung berechtigt.

  3. Die Stiftung wird gegenüber dem Vorstand durch den/die Vorsitzende(n) des Stiftungsrates vertreten.

  4. Der Stiftungsrat kann ein Mitglied des Vorstandes aus wichtigem Grund abberufen. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mehr als zwei Dritteln der Stimmen im Stiftungsrat.

  5. Der Vorstand beruft die Sitzungen der Stiftungsgremien im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen Vorsitzenden ein, bereitet diese vor, nimmt an ihnen ohne Stimmrecht teil und führt ihre Beschlüsse aus.

  6. Der Vorstand stellt die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie der mittelfristigen Finanzplanung auf und erstellt die Jahresrechnung und den Jahresbericht.

§ 11 - Stiftungsbeirat

  1. Der Stiftungsbeirat besteht aus Persönlichkeiten, die in den unterschiedlichen Sparten der Kunst und des Kulturlebens tätig sind. Sie werden vom Stiftungsrat berufen, der zuvor Voten von Fachverbänden einholen kann.

  2. Die Mitglieder des Stiftungsbeirats werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.

  3. Der Stiftungsbeirat wählt für die Dauer der Amtszeit aus seiner Mitte jeweils eine Person in den Vorsitz und in den stellvertretenden Vorsitz. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 - Rechte und Pflichten des Stiftungsbeirats

  1. Der Stiftungsbeirat berät und unterstützt den Stiftungsrat und den Vorstand bei ihrer Tätigkeit. Er erörtert die inhaltlichen Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit und gibt hierzu Empfehlungen ab.

  2. Der Stiftungsbeirat soll einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Stiftungsrat dies verlangen. Die Stiftungsratsmitglieder können, der Vorstand soll an den Sitzungen des Stiftungsbeirats beratend teilnehmen.

  3. Für die Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsbeirats gelten § 9 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 entsprechend.

§ 13 - Fachbeiräte

  1. Die Stiftung kann Fachbeiräte einrichten. Diese beraten den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Festlegung der Förderschwerpunkte (Programme) und geben Empfehlungen für die Auswahl der zu fördernden oder durch die Stiftung selbst durchzuführenden Projekte ab.

  2. Zu Mitgliedern der Fachbeiräte beruft der Stiftungsrat, nachdem dieser Vorschläge des/der Künstlerischen Direktors/in eingeholt hat, für einen befristeten Zeitraum Persönlichkeiten, die sich durch besondere Leistungen in der Kunst und Kultur überregional und möglichst auch international ausgezeichnet haben. Außerdem können an den Sitzungen der Fachbeiräte jeweils ein Vertreter der Behörde des/der Beauftragte(n) der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien ohne Stimmrecht teilnehmen.

  3. Das Nähere wird in einem vom Stiftungsrat zu beschließenden Organisationsstatut festgelegt.

§ 14 - Zusammenwirken mit anderen kulturellen Einrichtungen

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben in engem Zusammenwirken mit anderen vergleichbaren in- und ausländischen kulturellen Einrichtungen.

§ 15 - Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

  1. Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans gelten die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

  2. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres hat der Vorstand eine Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen. Die Rechnung kann jährlich durch eine(n) Wirtschaftsprüfer/in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden, die vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt werden. Sie haben nach Richtlinien zu prüfen, die vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zu erlassen sind.

  3. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO.

  4. Die Stiftung darf ihre Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des/der Beauftragte(n) der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien und des Bundesministeriums der Finanzen.

  5. Ausnahmen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 sind nur zulässig, wenn hierzu eine Ermächtigung im Haushaltsplan des Bundes besteht.

§ 16 - Berichterstattung

Die Stiftung legt jährlich einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.

§ 17 - Satzungsänderungen, Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Auflösung

  1. Änderungen der Satzung sind durch Beschluss des Stiftungsrates zulässig, wenn die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint oder die Änderung sonst nach Einschätzung des Stiftungsrates einer Verbesserung der Stiftungsarbeit dient.

  2. Der Stiftungsrat kann Änderungen des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder dem Stiftungsrat die Erfüllung des Stiftungszwecks mit der bisherigen Zweckbeschreibung oder in der bisherigen Organisationsstruktur nicht mehr sinnvoll erscheint.

  3. Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Zusammenlegung oder institutionelle Verschränkung mit der "Kulturstiftung der Länder" beschließen, wenn deren Stiftungsgremien gleichlautende Entscheidungen treffen.

  4. Beschlüsse des Stiftungsrates nach Abs. 1 - 3 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen sowie der Zustimmung des Stifters; sie werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde wirksam. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht möglich.

  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über eine Zusammenlegung dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

§ 18 - Stiftungsbehörde

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts. Zuständige Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium in Halle/Saale.

  2. Der Stiftungsbehörde sind Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht unaufgefordert vorzulegen.

§ 19 - Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt deren Vermögen an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich zugunsten des bisherigen Stiftungszweckes verwenden soll.

§ 20 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.

Verlinkungen zu weiteren Informationen

Förderrichtlinien

Auf Grundlage dieser Satzung wurden vom Stiftungsrat Allgemeine Förderrichtlinien für die Arbeit der Stiftung beschlossen.

Gesetzesgrundlagen

Bei der Verwendung ihrer Mittel unterliegen die Stiftung und ihre Projekte den gesetzlichen Regeln über den Umgang mit staatlichen Zuwendungen. Informationen hierzu bietet die Website der Bundesregierung.

Satzung zum Herunterladen

Sie finden hier die Satzung der Kulturstiftung des Bundes als PDF-Dokument.