Häufige Fragen

Stand Juli 2024

Erläuterung

Die hier aufgeführten häufigen Fragen sind nicht nur in der Planungsphase vor dem Antrag relevant, sondern auch bei der Realisierung eines Projekts und der späteren Abrechnung. Bei den vorliegenden Angaben handelt es sich nicht um ein rechtsverbindliches Dokument. Die Kulturstiftung des Bundes erteilt hiermit allgemein verständliche Auskünfte zu zuwendungsrechtlichen Aspekten – die jeweilige Betrachtung des Einzelfalles können diese Erläuterungen nicht ersetzen.

Fragen vor der Antragstellung

Was fördert die Kulturstiftung des Bundes?

Die Kulturstiftung des Bundes unterstützt auf Grundlage der Empfehlung einer eigens einberufenen Fachjury in der Regel einzelne, zeitlich abgegrenzte, künstlerische Produktionen und gewährt Zuwendungen im Wege der Projektförderung für Themenbereiche, die in die Zuständigkeit des Bundes für die Förderung von Kunst und Kultur fallen. Die Förderung kann für alle nicht-kommerziellen Bereiche des Kulturschaffens mit zeitgenössischem Bezug gewährt werden, insbesondere für Darstellende Künste, Visuelle Künste, Literatur, Musik, Architektur, kunst- und kulturhistorische sowie spartenübergreifende Vorhaben. Die Kulturstiftung des Bundes fördert keine bereits laufenden Projekte, sondern allein für die Zukunft geplante Vorhaben. Neben der Förderung von Projekten Dritter entwickelt die Kulturstiftung des Bundes durch ihren Vorstand eigene Fonds und Programme zu aktuellen kulturellen Themenstellungen. Antragsoffen sind regelmäßig die spartenunabhängige Allgemeine Projektförderung sowie einzelne Fonds der Kulturstiftung des Bundes.

Was sind eigene Projekte und Programme der Stiftung?

Neben der Förderung von Projekten Dritter ruft die Kulturstiftung des Bundes durch ihren Vorstand eigene Programme zu aktuellen kulturellen Themenstellungen ins Leben.
Innerhalb der Programme entstehen verschiedene Projekte, die ein breites Spektrum kulturpolitischer Handlungs- und Förderinstrumente entfalten. Tätig wird die Kulturstiftung selbst, zum Beispiel durch die Beauftragung von Kuratoren, die Initiierung von Veranstaltungen und Veröffentlichungen von Publikationen, aber auch durch das Einrichten spezieller antragsoffener Fonds.

Gibt es eine Sparten-Förderung?

In der antragsoffenen Allgemeinen Projektförderung der Kulturstiftung des Bundes werden grundsätzlich alle Sparten gefördert.
Zusätzlich entwickelt die Stiftung eigene Programme und Fonds, die auf bestimmte Sparten zugeschnitten sind, wie zum Beispiel das Programm tuned – Netzwerk für zeitgenössische Klassik oder die Theaterkooperationen in pik – Programm für inklusive Kunstpraxis.

Wie wird „internationaler Kontext“ definiert?

Als Projekt im "internationalen Kontext" stuft die Kulturstiftung des Bundes in der Regel solche Vorhaben ein, die in Kooperation mit zumindest einem Träger durchgeführt werden, der seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik hat oder für die die Durchführung von zumindest einer Teilveranstaltung außerhalb des deutschen Staatsgebietes wesentlich ist oder die unter schwerpunktmäßiger Mitwirkung von Kulturschaffenden aus verschiedenen Staaten zustande kommen oder für deren Vorbereitung und Recherche internationale Zusammenarbeit notwendig ist oder die eine Vielzahl von Mitwirkenden oder Teilvorhaben vernetzen oder die Beteiligung international herausragender Institutionen erfordern. Die Sichtbarkeit des Projekts in Deutschland muss gewährleistet sein. Im Rahmen einer Förderung erstellte Medien müssen stets zumindest auch in deutscher Sprache verfasst werden.

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, schätzt der Vorstand ein Vorhaben nur dann als Projekt im internationalen Kontext ein, wenn es aufgrund herausragender inhaltlicher Bedeutung weit über den nationalen Bereich hinausreicht.

Was ist „institutionelle Förderung“?

Die Kulturstiftung des Bundes leistet keine institutionelle Förderung, sondern ausschließlich Projektförderung; sie unterstützt grundsätzlich keine Ankäufe, keine baulichen Maßnahmen, keine reinen Gastspiele im Ausland und gewährt keine reinen Druckkostenzuschüsse. Die Kulturstiftung des Bundes fördert grundsätzlich keine Veranstaltungsreihen oder auf regelmäßige Wiederholung ausgerichteten Projekte. Unabhängig hiervon grundsätzlich förderfähig sind indes Teile oder Einzelvorhaben von Veranstaltungsreihen oder von auf regelmäßige Wiederholung ausgerichteten Projekten.

Wann liegt Befangenheit (Compliance) vor?

Für die Kulturstiftung des Bundes als eine der größten Förderstiftungen Europas hat das Thema Compliance eine besondere Priorität. Die Vergabe öffentlicher Mittel an Förderempfänger erfolgt in der Regel aufgrund der Empfehlung unabhängiger Jurys. Um sicherzustellen, dass weder Jurymitglieder noch Mitarbeitende der Kulturstiftung im Hinblick auf einzelne Antragstellende befangen sind oder diese bevorzugen, gilt folgender Grundsatz:

Förderanträge, die eine Befangenheit für ein Jurymitglied begründen würden, werden der Jury nicht zur Bewertung vorgelegt. Sie werden aus diesem formalen Grund abgelehnt. Eine Befangenheit liegt insbesondere dann vor, wenn eine enge berufliche, vertragliche oder funktionelle Beziehung des Antragstellers oder einer Person, die wesentlich am Projekt beteiligt ist, zu einem Jurymitglied besteht. 

Fragen zum Antrag

Wer kann Anträge stellen?

Die Kulturstiftung des Bundes kann Förderungen an Institutionen im In- und Ausland gewähren. Die Rechtsform einer antragstellenden Institution (z.B. Stiftung, Verein, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaft) ist für die Entscheidung über die Förderung unerheblich. 

Die Kulturstiftung des Bundes fördert in der Regel keine Projekte, die von Einzelpersonen bzw. nicht organisatorisch gefestigten Zusammenschlüssen einzelner Personen getragen werden.

Welche Fördermittel schließen einander aus?

Die Förderung der Kulturstiftung des Bundes ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Antragsteller für das zur Entscheidung anstehende Projekt bereits Förderung von dem/der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder einer von dieser/m ständig geförderten Einrichtung erhält. 

Bei einer parallelen Antragstellung im Rahmen eines Bundesförderprogramms erfolgt ein Abgleich der Antragsunterlagen, um Doppelförderungen auszuschließen. Dabei ist zu beachten, dass dem Grunde nach gleiche Anträge keine unterschiedlichen Finanzierungspläne aufweisen dürfen.

Fragen zum Projektbeginn

Wann / wie werde ich über die Entscheidung der Jury informiert?

Unmittelbar nach der Jurysitzung unterrichtet der Vorstand die Antragssteller darüber, wie die Entscheidung der Jury über die Förderung ausgefallen ist. Die Jury kann ihre Empfehlung zur Förderung eines Projektes dabei unter bestimmte Bedingungen stellen, z.B. die nachgewiesene Bereitschaft weiterer Träger zur Übernahme eines Anteils der Finanzierung.

Wann darf ich mit dem Projekt beginnen?

Sie dürfen nach Gestattung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit dem Projekt beginnen. Diesen erteilt die Kulturstiftung des Bundes regelmäßig innerhalb einer Woche nach positivem Jurybeschluss.

Die Gestattung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vor Jurysitzung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Termine der jeweiligen Jurysitzungen werden auf unserer Website rechtzeitig bekannt gegeben.

Bitte berücksichtigen Sie, dass ein Anspruch auf Förderung durch die Kulturstiftung des Bundes erst mit Abschluss eines entsprechenden Fördervertrages zwischen Kulturstiftung des Bundes und Projektträger besteht. Insofern beginnen Sie auf eigenes Risiko.

Vorzeitiger Maßnahmebeginn, was zählt als unerlaubter Projektbeginn?

Auf Grundlage des vorzeitigen Maßnahmebeginns darf der Antragssteller auf eigenes Risiko mit dem Projekt beginnen. Bitte beachten Sie, dass die Förderung durch die Kulturstiftung des Bundes ausgeschlossen ist, wenn das Projekt vor Gestattung des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch die Kulturstiftung des Bundes bereits begonnen hat.

Als unerlaubter Projektbeginn zählen insbesondere das Tätigen von Zahlungen und das Eingehen von rechtlichen Verbindlichkeiten (z.B. der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages). Grundsätzlich unschädlich ist ein Vertragsabschluss, der ein eindeutiges, unbefristetes und kostenfreies Rücktrittsrecht für den Fall der Versagung der beantragten Förderung vorsieht.

Seminar zum Zuwendungsrecht

Die Kulturstiftung des Bundes veranstaltet regelmäßig kostenfreie Seminare zum Zuwendungsrecht. Die Einladung zu diesen Seminaren erhalten Sie als Projektträger nach der Förderzusage. Die eintägigen Seminare finden digital statt und behandeln u.a. die Grundlagen des Zuwendungsrechts, Fragen zum Fördervertrag und zur Abrechnung bzw. Verwendungsnachweis sowie Anzeigepflichten nach den Vorgaben der Kulturstiftung des Bundes. Die Seminare richten sich an Mitarbeiter/innen, die während der Projektlaufzeit den Abruf der Fördermittel, die Projektbuchhaltung, die Beauftragung von Dienstleistungen, die Reisekostenabrechnung sowie die Projektabrechnung übernehmen.

Fragen zum Kosten- und Finanzierungsplan

Wie muss mein Kosten- und Finanzierungsplan aussehen?

Wir stellen auf unserer Website einMuster eines Kosten- und Finanzierungsplans (öffnet neues Fenster) zur Verfügung (zusammen mit weiteren Dokumenten auf der Unterseite Muster und Formulare). Dieses Muster wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

Die Verwendung des aktuellen Musterdokumentes ist obligatorisch, bitte verwenden Sie keine alten Vorlagen, die Sie vielleicht gespeichert haben. Beachten Sie bitte auch die Hinweise unserer Informationen zur Vertragserstellung („Hinweise zum Vertrag“ auf der Seite Muster und Formulare).

Mehr Informationen finden Sie zudem in unserem Leitfaden zur Erstellung eines Kosten- und Finanzierungsplanes („Leitfaden Kosten- und Finanzierungsplan“ auf der Seite Muster und Formulare).

Welche Ausgaben sind zuwendungsfähig im Rahmen der Allgemeinen Fördergrundsätze?

Die zuwendungsfähigen Ausgaben beziehen sich auf das geförderte Projekt. In der Regel sind demzufolge alle Ausgaben (Personal- und Sachausgaben) zuwendungsfähig, wenn Sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks innerhalb des Förderzeitraumes notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben sind im Kosten- und Finanzierungsplan zu veranschlagen. Der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben wird durch die Kulturstiftung des Bundes bestimmt.

Welche Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben?

Alle mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Mittel Dritter, Einnahmen aus Eintritten, Verkäufen) und die Eigenmittel des Projektträgers dienen zur Deckung der mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Ausgaben.

Eigenmittel sind Geldmittel, die aus dem Vermögen des Antragsstellers stammen. Unter Mittel Dritter sind ebenfalls Geldmittel z.B. von privaten Gebern, die ein Interesse an der Umsetzung des Projektes haben, zu verstehen, Als Zuwendungen gelten ausschließlich Geldmittel, die regelmäßig durch öffentliche Stellen gewährt werden.

Werden Mittel Dritter erwartet, sind aber durch Zusagen oder Verträge noch nicht gesichert, gelten diese als „ungesichert“. Sofern ungesicherte Mittel für das Projekt berücksichtigt werden sollen, ist die vollständige Aufführung der geplanten bzw. angefragten Drittmittelgeber erforderlich.

Welchen Anteil an gesicherten Eigen- und/oder Drittmitteln muss mein Projekt aufweisen? 

Die Höhe der gesicherten Eigen- und/oder Drittmittel ist in den für die einzelnen Programme geltenden Fördergrundsätzen geregelt.

Bereits bei Antragsstellung muss ein Nachweis über die gesicherten Eigen- und/oder Drittmittel in geeigneter Form erbracht werden. Einnahmen z. B. aus Eintritten oder Verkäufen fallen nicht unter gesicherte Mittel und sind im Kosten- und Finanzierungsplan unter den geplanten Einnahmen zu veranschlagen .

Wie wirken sich Änderungen hinsichtlich der veranschlagten Gesamtausgaben und -einnahmen auf die Höhe der Zuwendung der Kulturstiftung des Bundes aus?

Die durch die Kulturstiftung geförderten Projekte können unter Umständen auch Änderungen hinsichtlich ihrer veranschlagten Gesamtausgaben und -einnahmen erfahren. Die Änderungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig gegenüber der Kulturstiftung des Bundes.

So ermäßigt sich z.B. im Falle der Reduzierung der für das Projekt veranschlagten Gesamtausgaben oder bei Erhöhung der Deckungsmittel bzw. beim Hinzutreten neuer Deckungsmittel die Zuwendung der Kulturstiftung des Bundes um den vollen in Betracht kommenden Betrag (bzw. anteilig mit anderen Zuwendungsgebern). Im Antrag ausgewiesene Eigenmittel dürfen deshalb später nicht reduziert oder durch andere Drittmittel ersetzt werden. Hier gilt das Subsidiaritätsprinzip: Die KSB gewährt dem/der Projektträger/in die Fördermittel in der Regel als Fehlbedarfsfinanzierung. Sie übernimmt also bis zu dem gewährten Betrag die im Kosten- und Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben für das Projekt, soweit der/die Projektträger/in sie nicht aus eigenen oder fremden Mitteln decken kann. Der/die Projektträger/in versichert mit Absenden des Antrags die Richtigkeit (und Verbindlichkeit) der dort gemachten Angaben.

Kann ich unbare Leistungen oder Sachleistungen im Kosten- und Finanzierungsplan geltend machen?

Nein. Unbare Leistungen (beispielsweise im Sinne von ehrenamtlicher Tätigkeit) oder Sachleistungen (beispielsweise im Sinne von Bereitstellung vorhandener Infrastruktur) können weder auf der Ausgaben- noch auf der Einnahmenseite im Kosten- und Finanzierungsplan aufgeführt werden. Dies ist keine Geringschätzung des ehrenamtlichen Engagements oder geldwerter Sponsorenleistungen. Wir erkennen ausdrücklich den Wert und den hohen Nutzen dieser Leistungen für die Realisierung von Projekten an - werden doch dadurch nicht zuletzt die Gesamtkosten und damit auch der Förderbedarf gesenkt. Um die Verwaltung der Anträge jedoch auch im Interesse der Antragsteller/innen einfach und nachvollziehbar zu halten, sollen nur Kosten- und Einnahmearten aufgeführt werden, für die Geldmittel fließen und die anhand von Belegen prüfbar sind.

Kann ich für das Projekt Fördermittel für laufende Sach- und/oder Personalkosten beantragen?

Nein. Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die erst und allein durch das Projekt zusätzlich verursacht werden. Ausgaben, die aus dem laufenden Etat einer Institution getragen werden (z.B. die Bereitstellung von Stammpersonal oder vorhandener Infrastruktur), können weder anteilig noch in Gänze auf der Einnahmen- und Ausgabenseite im Kosten- und Finanzierungsplan aufgenommen oder im Rahmen einer gemäß der jeweiligen Fördergrundsätze erforderlichen prozentualen gesicherten Kofinanzierung geltend gemacht werden.

Kann ich für das Projekt Fördermittel für Flugkosten beantragen?

Flüge innerhalb Deutschlands können nicht erstattet werden. Führt die Reise über die Landesgrenzen können Flugkosten erst dann erstattet werden, wenn die Fahrzeit mit der Bahn für dieselbe Strecke 8 Stunden übersteigt.

Können hiernach Flüge grundsätzlich erstattet werden, gilt dies bei Flügen innerhalb von Europa nur für Economy-Class (niedrigste Flugklasse). Bei Interkontinentalflügen kann ab einer Flugzeit von über 5 Stunden auch Business Class erstattet werden. Die Erstattung der First Class ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Von diesen Grundsätzen darf in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. So können Flugreisen (auch bei Reisen innerhalb von Deutschland) erstattet werden, 

  • wenn sich aufgrund der Flugzeugbenutzung die Dauer der Dienstreise erheblich reduziert und dadurch zwingende Verpflichtungen des/der Reisenden (z.B. Betreuung von Kindern, Pflege nahestehender Personen, eine dringende Aufgabe) besser wahrgenommen werden können, 
  • wenn dies durch den gesundheitlichen Zustand des/der Reisenden gerechtfertigt ist.

Was sind Honoraruntergrenzen und für wen gelten diese?

Zur Verbesserung der Situation professioneller freier Künstler*innen müssen von der Kulturstiftung des Bundes (KSB) geförderte Projekte den Empfehlungen der jeweiligen Fachverbände zu einer fairen Honorierung folgen.

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) hat im Mai 2024 Honoraruntergrenzen in der Kulturförderung der BKM eingeführt. Alle durch sie unmittelbar oder mittelbar über Dritte – hier die KSB – geförderten Zuwendungsempfänger müssen die Honoraruntergrenzen beachten, insofern die Förderung auch zur Deckung von Honoraren zu verwenden ist und die Finanzierung des Projekts zu 50 Prozent oder mehr mit Mitteln der Kulturstiftung des Bundes (KSB) erfolgt. Gleiches gilt, wenn die KSB-Mittel nicht 50 Prozent betragen, jedoch in Ko-Finanzierung mit anderen öffentlichen Mittel mindestens 50 Prozent der Gesamtfinanzierung ausmachen.

Honoraruntergrenzen entsprechen einer Mindesthonorierung für professionelle selbstständige Künstlerinnen, Künstler und Kreative aus Deutschland und aus dem Ausland in den Sparten Darstellende Kunst, Bildende Kunst, Wort, Musik und kulturelle Bildung, wenn sie für Empfängerinnen und Empfänger von Fördermitteln bestimmte Tätigkeiten auf Honorarbasis (öffnet neues Fenster) ausführen. Handelt es sich ausnahmsweise um ein Projekt, das im Ausland ausschließlich mit ausländischen Künstler*innen durchgeführt wird, kann mit entsprechender Begründung auch auf die Anwendung verzichtet werden. Es soll dann gleichwohl auf ortsangemessene Vergütung geachtet werden.

Weitere Informationen hält der Deutsche Kulturrat unter www.kulturrat.de (externer Link, öffnet neues Fenster) vor und beantwortet auch Fragen in diesem Zusammenhang.
 

Was passiert, wenn im Rahmen eines Förderprojektes die Honoraruntergrenzen unterschritten werden?

Unterschreitet der Projektträger bei der Honorierung von professionellen Künstler*innen und Kreativen die benannten Honoraruntergrenzen pflichtwidrig, ist er auf Verlangen der KSB dazu verpflichtet, den Differenzbetrag an die betreffenden Künstler*innen und Kreative zu leisten. Der Differenzbetrag ist dann gegenüber der KSB nicht zuwendungsfähig.

Kann ich Ausgaben für Konfliktmanagement im Kosten- und Finanzierungsplan veranschlagen?

Die Kulturstiftung des Bundes unterstützt die von ihr geförderten Projekte dabei, die Durchführung der Veranstaltungen zu schützen und gleichzeitig ihre Kulturräume für Debatten offen zu halten. Projektbezogene Kosten für Konfliktmanagement (Beratung, Moderation und Sicherheit) sind zuwendungsfähig und können an entsprechender Position im Kosten- und Finanzierungsplan (öffnet neues Fenster) eingestellt werden.

Fragen zu Ansprechpartnern in der Stiftung

Wer ist Ansprechpartner/in wofür in der Stiftung?

  • a) Allgemeine Projektförderung

Wenn Sie sich mit Ihrem Projekt bei uns bewerben möchten, informieren Sie sich bitte zunächst über unsere Fördergrundsätze. Für Fragen zu unseren Fördergrundsätzen und zum Antragsformular steht Ihnen die Abteilung "Allgemeine Projektförderung" unter der Rufnummer 0345/2997-156 zur Verfügung. Für alle inhaltlichen Fragen zu Ihrem Antrag wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Marie Cathleen Haff, Leiterin der Allgemeinen Projektförderung, unter 0345/2997-123 oder marie.haff​(at)​kulturstiftung-bund.de.

  • b) Spezielle Förderprogramme

In der Regel werden die Förderprogramme von unseren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreut. Informationen über Ziele, Antragsfristen, Jurys und Formulare entnehmen Sie bitte der Darstellung auf unserer Website unter Programmförderung (öffnet neues Fenster).

  • c) Fragen zu den Förderverträgen und zu den Verwendungsnachweisen

Haben Sie Fragen, zur Veranschlagung und Abrechnung von Ausgaben und Einnahmen gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und damit zusammenhängender Rechtsgebiete (z.B. Vergabe-, Reisekosten- und Tarifrecht des Bundes) stehen Ihnen Frau Anja Petzold unter 0345/2997-109 oder anja.petzold​(at)​kulturstiftung-bund.de (zuständig für die Vorbereitung von Förderverträgen) sowie Herr Steffen Schille unter 0345/2997-128 oder steffen.schille​(at)​kulturstiftung-bund.de (zuständig für die Prüfung von Verwendungsnachweisen) zur Verfügung.

  • d) Abstimmung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Bei Fragen zur Öffentlichkeitsarbeit wie z.B. zur Verwendung unseres Logos, zu den Freigaben, zur Abstimmung von Presseterminen etc. setzen Sie sich bitte mit Frau Tinatin Eppmann in Verbindung unter 0345/2997-124 oder tinatin.eppmann​(at)​kulturstiftung-bund.de.

Fragen zum Fördervertrag und zur Zusammenarbeit mit der Stiftung

Wie sehen die Förderverträge mit der KSB aus?

Ist die Förderentscheidung positiv ausgefallen, schließt die Kulturstiftung des Bundes als Stiftung des bürgerlichen Rechts einen Fördervertrag mit dem Projektträger ab.
Handelt es sich um ein Projekt größeren Umfangs, ist es teilweise erforderlich, Einzelheiten in einem ausformulierten Vertragswerk zu regeln.
Im Übrigen verwendet die Stiftung einen Standard-Vertrag, der alle notwendigen Informationen zum Zuwendungsverhältnis enthält. Weitere Informationen zum Prozedere erhalten Sie mit den „Hinweisen zum Vertrag“ auf der Seite Muster und Formulare (öffnet neues Fenster).

Wie stimme ich meine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit der Kulturstiftung ab?

Ihre Ansprechpartnerin in der Kulturstiftung für alle Fragen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist Frau Tinatin Eppmann unter 0345/2997-124 oder: tinatin.eppmann​(at)​kulturstiftung-bund.de.

  • a) Verwendung des Schriftzugs

In unseren vertraglichen Vereinbarungen ist geregelt, dass Sie das Logo der Kulturstiftung des Bundes in sämtlichen projektbezogenen Medien verwenden müssen. Zu diesem Zweck erhalten Sie – auf Anforderung – unser Logo über unsere Kommunikationsabteilung. Alle Dokumente müssen der Kommunikationsabteilung vor Drucklegung bzw. Veröffentlichung zur Freigabe vorgelegt werden.

  • b) Änderungen bei Projektdaten

Wir veröffentlichen Ihre Projektinformationen in unserem Magazin und auf unserer Website. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie uns regelmäßig über Ihr Projekt auf dem Laufenden halten und uns ggf. Änderungen und Aktualisierungen (Namen von Beteiligten, Terminänderungen) mitteilen. Dies gilt insbesondere auch für die Termine Ihrer Pressekonferenzen, Eröffnungen, Premieren etc.

  • c) Belegexemplare

Bitte senden Sie uns Belegexemplare der entsprechenden Materialien zu, sobald sie gedruckt sind (die Anzahl ist jeweils in Ihrem Fördervertrag geregelt).

Wann kann ich die Fördermittel für mein bewilligtes Projekt abrufen?

Grundsätzlich steht die Fördersumme ab Vertragsschluss für Sie bereit abzüglich eines Einbehalts von rund 5 Prozent bzw. maximal 10.000 Euro, die erst nach Abrechnung des Projekts ausgezahlt werden können. Unmittelbar nach unserer Förderzusage kommen wir auf Sie zu und bitten Sie im Rahmen der Vertragsvorbereitung, uns mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt Sie in welcher Höhe Geld von uns benötigen. Bitte prüfen Sie Ihren Bedarf genau und berücksichtigen Sie, dass die Kulturstiftung des Bundes erst Mittel auszahlen kann, wenn Sie Ihre Eigenmittel und weitere Drittmittel bereits eingesetzt haben. Ihre Angaben sind verbindlich, Änderungen müssen uns umgehend angezeigt werden. Weitere wichtige Informationen finden Sie im Leitfaden zur Erstellung des Kosten- und Finanzierungsplanes und in den Hinweisen zum Vertrag. Bei Fragen steht Ihnen Frau Anja Petzold unter 0345/2997-109 oder anja.petzold​(at)​kulturstiftung-bund.de als Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Können im Rahmen des Projekts geförderte Publikationen auch in anderen Sprachen als auf Deutsch erscheinen?

Gemäß unseren Vertragsbedingungen müssen sämtliche projektbezogenen Medien (insbesondere z.B. Bücher, Filmprodukte, Internet-Auftritte) zumindest auch in deutscher Sprache erstellt werden.

Wie kann ich ökologisch-nachhaltig wirtschaften?

Die Kulturstiftung des Bundes setzt sich für ökologisch verantwortliche Planung, Durchführung und Nachbereitung von Kulturprojekten ein. Das Dokument Einfach machen! (PDF, 9 MB) (öffnet neues Fenster) hält Informationen zum nachhaltigen Produzieren im Kulturbereich bereit.

Wie formuliere ich messbare Ziele und die dazugehörigen Indikatoren?

Im Rahmen der Fördervertragsvorbereitung werden auch messbare Ziele mit dem jeweiligen Indikator Ihres Projektes abgefragt. Wir möchten von Ihnen wissen:

  • Welche konkreten projektbezogenen Ziele möchten Sie erreichen?
  • Woran messen Sie nach Abschluss Ihres Projektes, ob und wie Sie diese Ziele erreicht haben?

Bitte formulieren Sie Ihre Ziele so konkret wie möglich und legen Sie realistische und messbare Indikatoren/Zahlen fest, an denen Sie das Erreichen des Ziels messen werden. Bitte führen Sie nicht mehr als drei Ziele mit den jeweils dazugehörigen Indikatoren/Zahlen an.

Vermeiden Sie zu allgemeine Zielsetzungen, die Visionen und Wunschvorstellungen beschreiben (wie z.B. „die Theaterlandschaft verändern, Vorurteile abbauen“). Ob solche Ziele erreicht werden konnten, können Sie nach Projektende nicht überprüfen.

Ziele zu formulieren ist nicht einfach. Als Test für die Qualität von Zielformulierungen gilt ihre Überprüfbarkeit. Können die Ziele gemessen werden? Sind sie quantifizierbar? Können sie erfragt werden?

Ein Beispiel: Vage Formulierungen wie „Die Zufriedenheit soll möglichst groß sein“ sind zu vermeiden. Stattdessen wird ein Vergleichsmaßstab eingeführt: „Die Zufriedenheit einer Zielgruppe steigt in den nächsten zwei Jahren um 10%“.

Weitere Informationen dazu finden Sie in dem Leitfaden für die Evaluation von kulturelle Projekten, Programmen, Strategien und Institutionen (PDF, 2,7 MB) (externer Link, öffnet neues Fenster) der Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia.

Anne-Catherine de Perrot, Tina Wodiunig: „Evaluieren in der Kultur“ Warum, was, wann und wie? Ein Leitfaden für die Evaluation von kulturellen Projekten, Programmen, Strategien und Institutionen, Herausgegeben von Migros-Kulturprozent und Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia, 2. Aufl., überarbeitet 2014, S. 54ff.

Fragen zur Abrechnung

Wie muss die Abrechnung eines Projekts aussehen?

Die Abrechnung muss grundsätzlich in Form eines so genannten Verwendungsnachweises erfolgen. Dieser ist in deutscher Sprache vorzulegen. Alle Informationen zum Aufbau eines solchen Verwendungsnachweises finden Sie in unserem Leitfaden zur Abrechnung (öffnet neues Fenster) als Download. In diesem Leitfaden finden Sie auch eine Sammlung der häufigsten Missverständnisse oder Fehler bei der Abrechnung mit ausführlichen Erläuterungen.

Trennung

 

 

Fragen zur Allgemeinen Projektförderung

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Links: Überblick über geförderte Projekte (externer Link, öffnet neues Fenster) | Termine der Jurysitzungen | Häufige Fragen / FAQ | Termine für die Online-Beratungen | Kontakt

Das Online-Tutorial zur Antragstellung finden Sie demnächst auf unserer Website und auf unserem YouTube-Kanal.

Was ist die Allgemeine Projektförderung?

In der offenen Projektförderung der Kulturstiftung des Bundes können zweimal im Jahr Anträge für alle Sparten gestellt werden. Eine mit Experten und Expertinnen aller Sparten besetzte Jury gibt zweimal im Jahr dem Vorstand der Kulturstiftung ihre Förderempfehlungen. Der Vorstand entscheidet über Anträge unter 250.000 Euro. Förderentscheidungen ab 250.000 Euro bedürfen darüber hinaus der Zustimmung des Stiftungsrates der Kulturstiftung des Bundes.
Die Kulturstiftung des Bundes unterstützt künstlerische Produktionen und gewährt Projektförderung für aktuelle Projekte, die sich eindeutig dem internationalen Kontext zuordnen lassen oder in eine andere unstreitige Förderkompetenz des Bundes fallen. 

Die Förderung kann für alle nicht-kommerziellen Bereiche des Kultur-schaffens mit zeitgenössischem Bezug gewährt werden, insbesondere für Darstellende Künste, Visuelle Künste, Literatur, Musik, Architektur, kunst- und kulturhistorische sowie spartenübergreifende Vorhaben. Die Sichtbarkeit des Projekts in Deutschland muss gewährleistet sein. Im Rahmen einer Förderung erstellte Medien müssen stets zumindest auch in deutscher Sprache verfasst werden.

Die Kulturstiftung des Bundes fördert nur Projekte, deren Durchführung nicht vor der Förderentscheidung der Stiftung begonnen hat. Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks ausgereicht.

Was versteht man unter „Projekt“ in der Allgemeinen Projektförderung?

Als "Projekt" gilt die Produktion, Planung und/oder Durchführung von einzelnen Veranstaltungen oder Veranstaltungskomplexen, z.B. Ausstellungen, Aufführungen, Symposien. Die Kulturstiftung des Bundes leistet keine institutionelle Förderung, sondern ausschließlich Projektförderung; sie unterstützt grundsätzlich keine Ankäufe, keine baulichen Maßnahmen, keine reinen Gastspiele im Ausland und gewährt keine reinen Druckkostenzuschüsse.

Die Kulturstiftung des Bundes fördert grundsätzlich keine Veranstaltungsreihen oder auf regelmäßige Wiederholung ausgerichteten Projekte. Unabhängig hiervon grundsätzlich förderfähig sind indes Teile oder Einzelvorhaben von Veranstaltungsreihen oder regelmäßig wiederholten Projekten.

Wie wird „internationaler Kontext“ definiert?

Als Projekt im "internationalen Kontext" stuft die Kulturstiftung des Bundes in der Regel solche Vorhaben ein, die in Kooperation mit zumindest einem Träger durchgeführt werden, der seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik hat oder für die die Durchführung von zumindest einer Teilveranstaltung außerhalb des deutschen Staatsgebietes wesentlich ist oder die unter schwerpunktmäßiger Mitwirkung von Kulturschaffenden aus verschiedenen Staaten zustande kommen oder für deren Vorbereitung und Recherche internationale Zusammenarbeit notwendig ist oder die eine Vielzahl von Mitwirkenden oder Teilvorhaben vernetzen oder die Beteiligung international herausragender Institutionen erfordern. Allerdings muss auch eine Sichtbarkeit des Projekts in Deutschland gewährleistet sein. Publikationen müssen bei internationalen Projekten zumindest auch in deutscher Sprache erscheinen.

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, schätzt der Vorstand ein Vorhaben nur dann als Projekt im internationalen Kontext ein, wenn es aufgrund herausragender inhaltlicher Bedeutung weit über den nationalen Bereich hinausreicht.

Wann ist die Allgemeine Projektförderung aus formalen Gründen ausgeschlossen?

Folgende Punkte führen zu einer Absage aus formalen Gründen:

  • die Antragssumme an die Kulturstiftung des Bundes liegt unter 50.000 Euro,
  • die Finanzierung des Projekts weist zum Antragsschluss keine gesicherten Eigen- und/oder Drittmittel in Höhe von 20 Prozent der Gesamtkosten auf,
  • die Antragsfrist wurde versäumt (vgl. Häufige Fragen - Antragsfristen),
  • der Projektbeginn liegt vor der Jurysitzung (vgl. Häufige Fragen - Projektbeginn),
  • das Projekt wird aus anderen Mitteln der/des Beauftragten für Kultur und Medien finanziert (vgl. Häufige Fragen - Welche Fördermittel schließen einander aus?),
  • das Projekt steht nicht im internationalen Kontext und fällt in keine andere Förderkompetenz des Bundes (vgl. Häufige Fragen – internationaler Kontext),
  • das Projekt ist nicht in Deutschland zu sehen (vgl. Häufige Fragen – Allgemeine Projektförderung),
  • Antragsteller ist eine Einzelperson (vgl. Häufige Fragen – Wer kann Anträge stellen?)
  • das Online-Antragsformular wurde nicht benutzt oder unvollständig ausgefüllt.
  • ein Antrag wurde bereits zuvor eingereicht und von der Fachjury abgelehnt 
  • es liegt eine Befangenheit für ein Jurymitglied vor (vgl. Häufige Fragen | Compliance)

Fragen zum Antrag in der Allgemeinen Projektförderung

Welche Voraussetzungen für eine Allgemeine Projektförderung muss man beachten?

Förderanträge können nur berücksichtigt werden, wenn

  • die Online-Antragsformulare vollständig ausgefüllt sind,
  • die Antragssumme an die Kulturstiftung des Bundes mindestens 50.000 Euro beträgt
  • die Finanzierung des Projekts einen gesicherten Anteil an Eigen- und/oder Drittmitteln in Höhe von mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten des Projekts aufweist
  • schriftliche Bestätigungen aller angegebenen Förderer, Kooperationspartner und der maßgeblich mitwirkenden Künstler eingesandt werden
  • mit dem Projekt nicht vor der Jurysitzung begonnen wurde (vgl. Häufige Fragen - Projektbeginn).

In welcher Form stellt man Anträge in der Allgemeinen Projektförderung?

Für Förderanträge in der Allgemeinen Projektförderung sowie in den antragsoffenen Programmen oder Fonds stellt die Kulturstiftung des Bundes auf ihrer Website spezifische Online-Tools bereit, die verpflichtend zu nutzen sind. Die Anträge müssen zumindest auch in deutscher Sprache gestellt werden.

Zusätzlich zum Online-Antrag benötigen wir zum Antragsschluss folgende Unterlagen von Ihnen, die Sie bei unserem Online-Formular hochladen können:

  • schriftliche Zusicherung der von Ihnen angegebenen künstlerischen Leitung (z.B. bei Ausstellungen: Kurator/Kuratorin oder bei Theaterproduktionen: Regie) bzw. von vergleichbar Verantwortlichen, dass diese am Projekt mitwirken,
  • schriftliche Zusagen (falls diese noch nicht vorliegen: Absichtserklärungen) anderer Förderer (Muster "Zusage/Absichtserklärung anderer Förderer" (Doc, 25 KB)),
  • schriftliche Zusicherung Ihrer Kooperationspartner (z.B. Spielstätten, Veranstaltungsorte) mit Angabe der finanziellen Beteiligung am Projekt (Muster "Zusicherung der Kooperationspartner" (Doc 23,5 KB)),
  • die Langfassung A4 Hochformat des Kosten- und Finanzierungsplanes auf 2 Seiten (Muster Kosten- und Finanzierungsplan)
  • eine ausführliche Künstlerliste mit Angabe des Herkunftslandes und Kurzbiografie,
  • eine ausführliche Projektbeschreibung (max. 10 Seiten).

Wie stelle ich mein Projekt in der Allgemeinen Projektförderung dar?

Zum einen wird im Antragsformular eine Kurzdarstellung des Projekts abgefragt auf maximal einer A4-Seite. Bitte beachten Sie, dass diese Kurzfassung Antwort gibt auf folgende Fragen:

  • Was konkret haben Sie vor?
  • Was ist Ihre Zielsetzung?
  • Mit welchen Mitteln wollen Sie Ihr Ziel erreichen?
  • Wer ist an dem Projekt beteiligt?
  • Wie setzen Sie Ihr Projekt um?

Bitte bleiben Sie in der Beschreibung so konkret wie möglich (z.B. Darstellung der Ausstellungskonzeption und -präsentation, Erläuterungen zur Wahl des Veranstaltungsortes, Bedeutung des Themas oder der Künstler etc.).
Zusätzlich zum Formular können Sie eine ausführliche Projektbeschreibung einreichen sowie Materialien, mit denen sich Charakter und Bedeutung des Projektes aussagekräftig und übersichtlich verdeutlichen lassen (z.B. zusätzliche erläuternde Texte, Abbildungen, Bild- und Tonmedien). Es sollten leicht präsentierbare Materialien sein, um der Stiftung die Bearbeitung der Förderanträge zu erleichtern. Den Förderanträgen kann ergänzendes Material ausschließlich in digitaler Form beigefügt werden.

Gibt es Antragsfristen in der Allgemeinen Projektförderung?

Förderanträge für die Allgemeine Projektförderung können jederzeit eingereicht werden. Die Stiftung trifft hier ihre Förderentscheidungen aufgrund der Empfehlungen der Jury, die regelmäßig zweimal im Jahr zusammentritt. Förderanträge, die später als zum 31.1. oder 31.7. eingehen (Datum Eingang des Online-Formulars), können in der nächstfolgenden Sitzung der Jury nicht mehr berücksichtigt werden. Sie können jedoch erneut zum nächsten Antragsschluss eingereicht werden.

Kann ich einen Förderantrag erneut einreichen?

Innerhalb desselben Förderbereichs ist die erneute Einreichung eines bereits einer Fachjury vorgelegten und abgelehnten Antrags unzulässig.

Trennung (Kopie 1)

 

 

Weitere Informationen

Wichtige Formulare und Muster zum Herunterladen

Musterverträge und Beispiele, etwa für den Kostenplan oder den Verwendungsnachweis, finden Sie hier:

Hilfe bei Problemen mit dem Online-Antragsformular

Sie benötigen zum Ausfüllen der Formulare die neueste Version von Mozilla Firefox (ab Version 2.x) oder Internet Explorer (ab Version 6.x). Wenn Sie Probleme mit dem Ausfüllen des Online-Antragsformulars haben, senden Sie Ihre Fragen bitte per E-Mail an: