Förderrichtlinien 

der Kulturstiftung des Bundes. Gültig ab dem 12. Juli 2024

Förderrichtlinien

  1. Die Kulturstiftung des Bundes wurde im Jahr 2002 durch die Bundesregierung, vertreten durch den damaligen Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, gegründet. Die Kulturstiftung des Bundes unterstützt künstlerische Produktionen und gewährt Förderung für Themenbereiche, die in die Zuständigkeit des Bundes für die Förderung von Kunst und Kultur fallen und inhaltlich besondere Bedeutung für den aktuellen künstlerischen oder gesellschaftlichen Diskurs besitzen. Ein Schwerpunkt ist dabei die Förderung innovativer Programme und Projekte im internationalen Kontext.
     
  2. Der Vorstand der Kulturstiftung des Bundes entscheidet über Anträge unter 250.000 Euro. Förderentscheidungen ab 250.000 Euro bedürfen darüber hinaus der Zustimmung des Stiftungsrates.
     
  3. Die Förderung kann für alle nicht-kommerziellen Bereiche des Kulturschaffens mit zeitgenössischem Bezug gewährt werden, insbesondere für Darstellende Künste, Visuelle Künste, Literatur, Musik, Architektur, kunst- und kulturhistorische sowie spartenübergreifende Vorhaben. Die Sichtbarkeit des Projekts in Deutschland muss gewährleistet sein. Im Rahmen einer Förderung erstellte Medien müssen stets zumindest auch in deutscher Sprache verfasst werden.
     
  4. Neben der Förderung von Projekten Dritter entwickelt die Kulturstiftung des Bundes eigene Programme zu aktuellen kulturellen Themenstellungen. Für die Allgemeine Projektförderung sowie für antragsoffene Programme und Fonds der Kulturstiftung gelten ergänzend zu den Allgemeinen Fördergrundsätzen spezifische Förderbedingungen, die jeweils mit den Allgemeinen Fördergrundsätzen auf der Website der Stiftung veröffentlicht werden.
     
  5. Die Kulturstiftung des Bundes leistet keine institutionelle Förderung, sondern ausschließlich Projektförderung; sie unterstützt grundsätzlich keine Ankäufe, keine baulichen Maßnahmen, keine reinen Gastspiele im Ausland und gewährt keine reinen Druckkostenzuschüsse. Die Kulturstiftung des Bundes fördert grundsätzlich keine Veranstaltungsreihen oder auf regelmäßige Wiederholung ausgerichteten Projekte. Im Einzelfall zulässige Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. Diese Förderung darf insgesamt ein Sechstel des Gesamtbudgets der Kulturstiftung des Bundes bezogen auf einen Fünfjahreszeitraum nicht übersteigen. Die betreffenden Veranstaltungsreihen und auf regelmäßige Wiederholung ausgerichteten Projekte (»Kulturelle Leuchttürme«) werden auf der Website der Kulturstiftung des Bundes veröffentlicht.

    Unabhängig hiervon sind indes Teile oder Einzelvorhaben von Veranstaltungs-
    reihen oder von auf regelmäßige Wiederholung ausgerichteten Projekten im
    Rahmen der Projektförderung grundsätzlich förderfähig.
     
  6. Die Kulturstiftung des Bundes kann Förderungen an Institutionen im In- und Ausland gewähren. Die Rechtsform einer antragstellenden Institution (z.B. Stiftung, Verein, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaft) ist für die Entscheidung über die Förderung unerheblich. Die Kulturstiftung des Bundes fördert in der Regel keine Projekte, die von Einzelpersonen oder nicht organisatorisch gefestigten Zusammenschlüssen einzelner Personen getragen werden. Die Förderung der Kulturstiftung des Bundes ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin für das zur Entscheidung anstehende Projekt bereits Förderung von dem/der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder einer von dieser/m ständig geförderten Einrichtung erhält. Die Kulturstiftung des Bundes fördert nur Projekte, deren Durchführung nicht vor der Förderentscheidung der Stiftung begonnen hat.
     
  7. Für Förderanträge in der Allgemeinen Projektförderung sowie in den antragsoffenen Programmen oder Fonds stellt die Kulturstiftung des Bundes auf ihrer Website spezifische Online-Tools bereit, die verpflichtend zu nutzen sind. Die Anträge müssen zumindest auch in deutscher Sprache gestellt werden. Förderanträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Antragsformulare fristgerecht vollständig ausgefüllt und schriftliche Bestätigungen aller angegebenen Förderer, Kooperationspartner und der maßgeblich mitwirkenden Künstler und Künstlerinnen vorgelegt werden.

    Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks ausgereicht. Förderanträge, die eine Befangenheit für ein Jurymitglied begründen würden, werden der Jury nicht zur Bewertung vorgelegt, sondern aus diesem formalen Grund abgelehnt. Eine Befangenheit liegt insbesondere dann vor, wenn eine enge berufliche, vertragliche oder funktionelle Beziehung des Antragstellers/der Antragstellerin oder wesentlicher Projektbeteiligter zu einem Jurymitglied besteht. Innerhalb desselben Förderbereichs ist die erneute Einreichung eines bereits einer Fachjury vorgelegten und abgelehnten Antrags unzulässig. Den Förderanträgen kann ergänzendes Material ausschließlich in digitaler Form beigefügt werden. Die Kulturstiftung des Bundes archiviert die Förderanträge.
     
  8. Die Kulturstiftung des Bundes übermittelt jedem Antragsteller/jeder Antragstellerin unverzüglich eine Eingangsbestätigung. Sie überprüft, ob die bei der Stiftung eingehenden Förderanfragen die oben erläuterte Form der Anträge, die Antragsfristen und die Fördervoraussetzungen einhalten und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Antragsteller/der Antragstellerin mit. Die Kulturstiftung des Bundes nimmt in der Regel nicht von sich aus Kontakt mit den Antragstellern auf, um Unklarheiten oder Unvollständigkeiten des Förderantrages zu beseitigen.
     
  9. Die Verwendung der von der Kulturstiftung des Bundes gewährten Mittel wird nach dem Haushaltsrecht der Bundesrepublik Deutschland überprüft. Die Kulturstiftung des Bundes zahlt Förderbeträge daher nur nach Unterzeichnung eines von ihr vorgegebenen Fördervertrags, dessen Bestimmungen über die Mittelverwendung, die Durchführung des Projekts und die Veröffentlichung des Ergebnisses oder von Dokumentationen streng beachtet werden müssen. Der jeweilige Fördervertrag bestimmt auch, in welcher Form die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gegenüber der Kulturstiftung des Bundes nachgewiesen werden muss (Verwendungsnachweis). Missachtet der/die Geförderte die Regelungen des Fördervertrages, kann die Kulturstiftung des Bundes die gewährten Mittel ganz oder teilweise zurückfordern.
     
  10. Ergänzend zu diesen Förderrichtlinien gelten ergänzend spezifische Fördergrundsätze für die Allgemeine Projektförderung sowie für Förderprogramme oder -fonds. Die Förderrichtlinien gelten ab dem 12. Juli 2024 bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Stiftungsrat der Kulturstiftung des Bundes.

Verlinkungen zu weiteren Informationen

Förderrichtlinien zum Herunterladen

Sie finden hier die Förderrichtlinien der Kulturstiftung des Bundes als PDF-Dokument.

Antragsmöglichkeiten

Im Bereich Allgemeine Projektförderung können Kulturschaffende zwei Mal im Jahr Fördergelder für Projekte aus allen künstlerischen Sparten beantragen. Ergänzend entwickelt die Kulturstiftung antragsoffene Fonds und Programme.