Einleitung
Die folgenden Fragen und Antworten sollen Sie bei der Antragstellung in “LOKAL – Programm für Kultur und Engagement” unterstützen. Wenn Sie weitere Fragen haben, dann melden Sie sich gerne direkt bei uns oder nehmen Sie an einer unserer digitalen oder analogen Antragsberatungen teil. Die Termine dazu finden Sie in dieser Übersicht (externer Link, öffnet neues Fenster).
Generelle Fragen
Worum geht es im Förderprogramm LOKAL?
Mit dem Programm LOKAL fördert die Kulturstiftung des Bundes Kulturvereine und Kulturinstitutionen in Städten unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die sich bereits aktiv für vielfaltsorientierte Partizipationsprozesse und ein soziales Miteinander vor Ort einsetzen und die im Hinblick auf lokal verschärfte Polarisierungsprozesse zunehmend herausgefordert sind.
Ziel der Förderung ist, dass sich die geförderten Kultureinrichtungen und -vereine über vier Jahre vor Ort lokale Partner suchen, mit ihnen sowie Künstlerinnen und Künstlern und den Menschen im Ort künstlerische Projekte entwickeln, gesellschaftliche Themen debattieren und ein soziales Miteinander organisieren.
Muss ich für den Antrag schon ein Projekt entwickeln und einreichen?
Nein, die partizipativ-künstlerischen Projekte werden im Programm gemeinsam mit den Partnern vor Ort entwickelt. Im ersten Jahr der Förderung finden zunächst eine vertiefte Recherche zur Situation vor Ort statt sowie die Suche nach geeigneten regionalen Partnern, die gemeinsame Zieldefinition und die Entwicklung erster gemeinsamer Projektideen. In der darauffolgenden ca. dreijährigen Umsetzungsphase werden die Partnerschaften vor Ort aufgebaut und vertieft und gemeinsam künstlerische Projekte geplant und umgesetzt.
Für die Antragsstellung muss zunächst nur das Online-Formular (öffnet neues Fenster), das Anlage zum Antrag und ein Kosten- und Finanzierungsplan (öffnet neues Fenster) bis zum 14. Februar 2025 eingereicht werden.
Wie werden die geförderten Kulturakteure im Programm begleitet?
Die geförderten Kulturakteure und -vereine werden von gezielten Beratungsangeboten und regelmäßigen stattfindenden Akademien begleitet. In europäischen Austauschtreffen besteht die Möglichkeit sich auch international zu vernetzen und im Rahmen von Hospitationen und kleinen Projekten auszutauschen. Die Akademien und die europäischen Austauschtreffen verantworten die Bundeszentrale für politische Bildung und die European Cultural Foundation. Die Teilnahme der Projektverantwortlichen an der Akademie und an den europäischen Austauschtreffen ist verpflichtend.
Fragen zur Antragstellung
Wer darf einen Antrag stellen?
Kultureinrichtungen mit und ohne Haus wie Kulturvereine, soziokulturelle Zentren, Theater, Bibliotheken, Kulturhäuser oder Museen, die sich bereits aktiv für vielfaltsorientierte Partizipationsprozesse und ein soziales Miteinander vor Ort einsetzen, die über ein regelmäßiges Kulturangebot verfügen – mit nachweisbarem Schwerpunkt in einer Stadt oder Gemeinde unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Die antragstellenden Kultureinrichtungen und -vereine müssen ihren Sitz in Deutschland haben und als öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaft organisiert sein.
Beispiele für öffentlich-rechtliche Körperschaften:
- Kommunen (z. B. Städte, Landkreise)
- Universitäten
Beispiele für privatrechtliche Körperschaften:
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Vereine
- Stiftungen
Wer ist nicht antragsberechtigt?
Nicht antragsberechtigt sind Kultureinrichtungen, die eine andere Rechtsform haben, wie beispielsweise eine GbR. Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen, die vorrangig oder ausschließlich auf Bildung oder Ausbildung zielen, sowie Interessensverbände.
Wie kann ich den Schwerpunkt meines Kulturangebots in einer Stadt oder Gemeinde unter 100.000 Einwohnerinnen nachweisen?
Das Programm LOKAL möchte Kultureinrichtungen in Städten und Gemeinden unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern stärken. Sollte ein Verein beispielsweise den Vereinssitz in einer größeren Stadt haben, jedoch nachweislich überwiegend in einer Stadt unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aktiv sein und dort vielfaltsorientierte Partizipationsprozesse und ein soziales Miteinander gestalten, ist dieser Verein antragsberechtigt und sollte konkret belegen, wie beispielsweise mit der Website oder Programmheften, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in einer Stadt unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern liegt.
Fragen zur Projektlaufzeit
Wann kann das beantragte Vorhaben starten?
Die Projektlaufzeit beginnt mit der Förderzusage, voraussichtlich im Juni 2025. Der Vertragsschluss erfolgt in der Regel sechs Wochen, nachdem der Projektträger (der/ die für die Förderung ausgewählte Kultureinrichtung, Verein oder Kommune) alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Eine Auszahlung der Fördermittel kann erst nach Vertragsschluss erfolgen. Eine Förderung wird nur auf Grundlage eines Fördervertrags gewährt.
Welche Länge hat die Projektlaufzeit?
Die Projektlaufzeit ist für alle geförderten Vorhaben vier Jahre.
Fragen zur Projektfinanzierung
Wie hoch ist die Fördersumme?
Die Fördersumme beträgt für alle geförderten Kulturvereine/Kultureinrichtungen 240.000 EUR für die vierjährige Programmlaufzeit.
Es müssen demnach exakt 240.000 EUR beantragt werden – es können nicht weniger oder mehr als 240.000 EUR beantragt werden.
Sind Eigen- und/ oder Drittmittel für die Antragstellung erforderlich?
Die antragsstellenden Kultureinrichtungen müssen eine Beteiligung in Form von unbaren Eigenleistungen in Höhe von 10% der Fördersumme zusichern und im Kosten- und Finanzierungsplan (öffnet neues Fenster) (Tabellenblatt „unbare Eigenleistungen“) beziffern. Bare Eigen- und/oder Drittmittel können alternativ oder zusätzlich zu den „unbaren Eigenleistungen“ eingebracht werden.
Was kann als „unbare Eigenleistungen“ angerechnet werden?
Unter „unbaren Eigenleistungen“ wird der Beitrag der beantragenden Kultureinrichtungen verstanden, den diese verbindlich für das Vorhaben einbringen.
Eigenleistungen sind Leistungen, die die Kultureinrichtungen in der Regel unentgeltlich für das geförderte Projekt erbringen (z. B. ehrenamtliche Arbeitsaufwände von Vereinsmitgliedern). Unentgeltliche Leistungen dürfen nur in Höhe des marktüblichen Geldwertes veranschlagt werden. Anrechenbar auf die geforderten 10 % unbare Eigenleistungen sind jedoch auch Arbeitsaufwände von Beschäftigten der Kultureinrichtungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehen. Zu den unbaren Eigenleistungen zählen auch Sachwerte, wie beispielsweise die projektbezogene Nutzung vorhandener Infrastruktur, wie Technik, Büro und Betriebskosten, Raumnutzung. Die plausiblen Schätzungen für diese Eigenleistungen, die für die Durchführung des Vorhabens notwendig sind, tragen Sie in den Muster-KFP (öffnet neues Fenster)auf das Tabellenblatt „unbare Eigenleistungen“ ein.
Insgesamt müssen Eigenleistungen mit einem Schätzwert von mindestens 10% der Fördermittel eingebracht werden – also mindestens 24.000 Euro für vier Jahre.
Muss ich die „unbaren Eigenleistungen“ nachweisen?
Ein Nachweis für die angegebenen unbaren Eigenleistungen mittels Belegen o. ä. muss grundsätzlich nicht erbracht werden. Sie bestätigen mit dem Antrag, dass Sie Eigenleistungen in Höhe von 10% der Fördersumme verbindlich einbringen. Nach erfolgreicher Durchführung des Vorhabens nehmen Sie im Sachbericht Bezug auf die eingebrachten Eigenleistungen.
Kontakt
Teresa Darian
Programmentwicklung
Kulturstiftung des Bundes
Franckeplatz 2
06110 Halle an der Saale
Tel: 49 (0)345 2997 162
E-Mail an Teresa Darian