Fördergrundsätze
für Reload. Stipendien für Freie Gruppen. Gültig ab dem 6. Mai 2020
Diese Fördergrundsätze gelten in Verbindung mit den „Allgemeinen Förderrichtlinien der Kulturstiftung des Bundes“.
Die Kulturstiftung des Bundes lädt im Rahmen eines 6-monatigen Stipendienprogramms frei produzierende Künstlergruppen ein, sich mit den Auswirkungen der Coronakrise auf die eigene Kunstpraxis zu beschäftigen. Das Stipendienprogramm richtet sich gezielt an Freie Gruppen der Darstellenden Künste und der zeitgenössischen Musik, da ihre künstlerische Zusammenarbeit und Aufführungen aktuell und in den nächsten Monaten nicht wie geplant möglich sein werden.
Die Kulturstiftung des Bundes stellt für Reload. Stipendienprogramm für Freie Gruppen Mittel in Höhe von bis zu 3,25 Millionen Euro im Jahr 2020 zur Verfügung.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Stipendien für frei produzierende Künstlergruppen, die sich mit den Auswirkungen der Coronakrise auf die eigene Kunstpraxis beschäftigen wollen. Das Stipendium soll die Zusammenarbeit der Gruppe sichern. Die Mittel stehen für die Arbeit an einem gemeinsamen Arbeits- und Recherchevorhaben zur Verfügung. Ziel ist es, mit den Stipendien einen Raum für ästhetische Phantasie, für Form- und Gedankenexperimente zu eröffnen und den Mut zu stärken, spekulative Fragen an die Gegenwart zu richten. Die Stipendien sollen den Freien Gruppen die Möglichkeit geben, ihre künstlerische Arbeit zu vertiefen und für eine Zukunft nach dem Ausnahmezustand weiterzudenken.Antragsberechtigung
Das Stipendienprogramm Reload richtet sich an frei produzierende Künstlerinnen- und Künstlergruppen der Sparten Theater, Tanz, Performance und zeitgenössische Musik. Die Freien Gruppen müssen ihren Arbeitsschwerpunkt und Sitz in Deutschland haben. Sie müssen seit mindestens drei Jahren zusammenarbeiten und gemeinsame künstlerische Produktionen zur Aufführung gebracht haben. Mindestens drei Mitglieder der Gruppe müssen in der Künstlersozialkasse versichert sein. Studierende sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Rechtsform der antragstellenden Freien Gruppe (z.B. Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts o.ä.) ist für die Förderung durch die Kulturstiftung des Bundes unerheblich.Fördersumme
Die Höhe des Stipendiums beträgt pro Gruppe einmalig 25.000 Euro. Die Förderung der Kulturstiftung des Bundes erfolgt im Rahmen einer Projektförderung und wird im Wege der Vollfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.Antragstellung
Für die Einsendung des Förderantrags ist ausschließlich das auf der Website der Kulturstiftung des Bundes bereitgestellte Onlineformular zu verwenden. Für die Bewerbung sind folgende Unterlagen erforderlich:
a) Ausgefülltes Online-Bewerbungsformular
b) Konzept für ein gemeinsames künstlerisches Arbeits- und Recherchevorhaben auf maximal zwei Seiten. Das Konzept muss in deutscher Sprache in max. 3.600 Zeichen verfasst sein.
c) Arbeitsbiografie der Freien Gruppe, die die gemeinsame Arbeit und öffentliche Aufführungen mindestens der letzten drei Jahren dokumentiert (max. 1.800 Zeichen).
d) KSK-Beitragsmitteilung für 2020 für mindestens drei Gruppenmitglieder.Antragsschluss
Antragsschluss für die einzureichenden Anträgeist Montag, der 25. Mai 2020.Es gilt das Sendedatum des Online-Formulars. Die zum Antragsschluss vorliegenden Unterlagen entscheiden über die Förderfähigkeit der eingereichten Vorhaben. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden.Auswahlentscheidung
Über die Vergabe der Stipendien entscheidet der Vorstand der Kulturstiftung des Bundes, der hierfür die Empfehlungen einer unabhängigen Fachjury einholt.Durchführungszeitraum
Bei vorliegender Förderzusage können die Entwicklung und Umsetzung der Arbeits- und Recherchevorhaben unmittelbar beginnen und müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein.Rechtsgrundlagen
Die Kulturstiftung des Bundes gewährt die Zuwendung nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze, der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und den ggf. erforderlichen Rücktritt vom Fördervertrag und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die im Fördervertrag vereinbarten Regelungen, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.Gültigkeit der Fördergrundsätze
Diese Fördergrundsätze gelten ab dem 6. Mai 2020. Änderungen sind vorbehalten.