Fragen und Antworten
Kultursommer 2021
Einleitung
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Kultursommer 2021 haben wir auf dieser Seite zusammengestellt. Diese FAQs werden laufend aktualisiert:
– Aktualisiert am 25.3.2021 –
Fragen zur Antragsberechtigung und zu den Fördervoraussetzungen
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind kreisfreie Städte und Landkreise in Deutschland.
Können städtische Kultureinrichtungen oder Festivals selbst eine Förderung beantragen?
Nein. Antragsberechtigt sind nur kreisfreie Städte und Landkreise.
Wie hoch sind die Eigen- und Drittmittel, die von der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis eingebracht werden müssen?
Die Finanzierung des Vorhabens muss bei Antragsstellung einen gesicherten Anteil an baren Eigen- und/oder Drittmitteln in Höhe von mindestens 20 Prozent der Gesamtsumme des förderfähigen Projekts aufweisen. Weitere Eigen- und/oder Drittmittel können darüber hinaus eingebracht werden.
Unzulässig sind Drittmittel auf Grundlage von Förderbescheiden einer Kommune oder eines Landes, die vor Gültigkeit (Ziff. 11) der Fördergrundsätze erlassen wurden.
Bitte beachten: Die Mindestantragsumme beträgt 100.000 Euro, die maximale Förderhöhe beträgt 500.000 Euro.
Welche Kosten können im Kosten- und Finanzierungsplan berücksichtigt werden?
Im Kosten- und Finanzierungsplan können alle zur pandemiegerechten Umsetzung von neu bzw. zusätzlich entwickelten Kulturprogrammen im öffentlichen Raum nach Förderzusage entstehenden Kosten zur Organisation und Durchführung (wie etwa Projektleitung, Honorare für freie Künstler und Künstlerinnen und freie Bühnen- und Veranstaltungstechniker, Technikmiete, Wach- und Sicherheitsdienste, Hygiene- und Schutzmaßnahmen, Reise- und Aufenthaltskosten, Kosten für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und Vermittlung) berücksichtigt werden. Die Fördermittel sollen insbesondere für freie Künstlerinnen und Künstler eingesetzt werden. Zuwendungsfähig sind die projektnotwendigen Ausgaben.
Vorhaben wie etwa jährlich stattfindende Festivals oder Stadtfeste sind nicht Gegenstand der Förderung, entsprechend können die Kosten nicht im Kosten- und Finanzierungsplan berücksichtig werden. Leidglich Kosten für zusätzliche bzw. neu entwickelte (s.o.) abgrenzbare Teilvorhaben können in diesen Fällen Gegenstand des Antrags sein.
Gefördert werden können jedoch Veranstaltungen (Teilvorhaben), die zusätzlich zu bereits geplanten Vorhaben stattfinden. Die Kosten hierfür können – beschränkt auf den Umfang dieser Veranstaltungen (etwa für Technikmiete, Wach- und Sicherheitsdienste, Hygiene- und Schutzmaßnahmen, Reise- und Aufenthaltskosten, Kosten für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und Vermittlung) – im Kosten- und Finanzierungsplan berücksichtig werden.
Eigene künstlerische Produktionen von öffentlichen Kultureinrichtungen, die im Rahmen des Kulturprogramms gezeigt werden, sind nicht Gegenstand der Förderung und können nicht im Kosten- und Finanzierungsplan aufgeführt werden. Sie sind aus dem Etat der Kultureinrichtung zu finanzieren. Stammpersonal und Infrastruktur öffentlicher Einrichtungen sind ebenfalls im Rahmen der Förderung durch die Kulturstiftung des Bundes nicht zuwendungsfähig.
Sind Weiterleitungen von Fördermitteln erlaubt?
Grundsätzlich erlaubt die Kulturstiftung im Rahmen des Kultursommers die Weiterleitung der Zuwendung an Dritte zu den im Fördervertrag vorgegebenen Bedingungen. Diese orientieren sich an den VV Nr. 12 zu § 44 BHO und den ANBest-P. Zu beachten ist, dass Projektträger, die weiterleiten, ein nicht unerhebliches Risiko tragen. Projektträger müssen sicherstellen, alle ihnen seitens der Kulturstiftung auferlegten Pflichten auch im Verhältnis zu den Weiterleitungsempfängern (Letztempfängern) umzusetzen. Dazu gehört etwa die 6-Wochen-Frist zum Mittelverbrauch und die Frist für den Verwendungsnachweis sowie verschiedene Anzeigepflichten, die der Projektträger zu beachten hat. Den Verwendungsnachweis des Letztempfängers muss der Projektträger in der ihm vorgegebenen Frist prüfen und dafür entsprechende Verwaltungskapazitäten bereithalten. Im Verhältnis Projektträger zu Letztempfänger ist dementsprechend eine verkürzte Frist vorzusehen, um der aus Sicht des Projektträgers „eigenen“ Frist gerecht zu werden. Dasselbe gilt mit Blick auf alle weiteren Pflichten. Für das Fehlverhalten eines Letztempfängers haftet der Projektträger gegenüber der Kulturstiftung in vollem Umfang. Eine Weiterleitung sollte daher wohl überlegt und geplant sein.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Förderung durch die Kulturstiftung des Bundes ausgeschlossen?
Die Förderung der Kulturstiftung des Bundes ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin für das zur Entscheidung anstehende Projekt bereits Förderung von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder einer von dieser ständig geförderten Einrichtung erhält – dazu gehören auch die Mittel aus dem Rettungs- und Zukunftspaket NEUSTART KULTUR.
Ausgeschlossen von der Förderung sind weiterhin Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Gültigkeit (Ziff. 11) des Förderprogramms am 24. März 2021 bereits verbindlich geplant waren sowie regelmäßig stattfindende Vorhaben wie etwa jährliche Festivals oder Stadtfeste (s.o.).
Zudem finden die Allgemeinen Förderrichtlinien der Kulturstiftung des Bundes Anwendung, bitte beachten Sie auch diese.
Bis wann müssen im Falle einer positiven Förderentscheidung die bewilligten Fördermittel ausgegeben sein?
Bei vorliegender Förderzusage (vorzeitiger Maßnahmebeginn) kann die Umsetzung der Vorhaben unmittelbar beginnen und muss grundsätzlich bis spätestens 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein. Mit dem Vorliegen einer Förderzusage ist voraussichtlich ab dem 25. Mai zu rechnen.
Können zugesagte Fördermittel in das Jahr 2022 verschoben werden, wenn das ganze Kulturprogramm oder Teile des Programms wegen der pandemischen Lage abgesagt werden muss?
Nein, eine Verschiebung der zugesagten Fördermittel in das Jahr 2022 ist nicht möglich.
Fragen zur Antragsstellung
Welche Unterlagen benötige ich?
Für die Antragsstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Ausgefülltes Online-Antragsformular.
- Darstellung des Vorhabens im Sinne des Gegenstands der Förderung (s. Punkt 1 Fördergrundsätze) mit maximal einer Seite im Online-Antragsformular.
- Kosten- und Finanzierungsplan: Bitte benutzen Sie das von uns zur Verfügung gestellte 2-seitige Muster.
In der einseitigen Kurzbeschreibung des Online-Antrags sind folgende Fragen zu beantworten:
- Welche kulturellen Akteure und lokalen Bündnisse aus der Stadt / dem Landkreis wollen Sie beteiligen?
- Wie wollen Sie möglichst viele Künstlerinnen und Künstler der freien Szenen aus verschiedenen Sparten beteiligen?
- Wie gelingt es, auch ein junges Publikum anzusprechen?
- Wie soll der Stadtraum/ der Landkreis bespielt werden?
- Wann planen Sie den Kultursommer in 2021 (Termin, Zeitraum)?
Darüber hinaus können Sie folgende weitere Materialien hochladen:
- Optional: ausführliche Projektbeschreibung auf maximal drei Seiten.
- Falls Drittmittel im Kosten- und Finanzierungsplan vorgesehen sind, schriftliche, verbindliche Bestätigung des Drittmittelgebers.
Unzulässig sind Drittmittel auf Grundlage von Förderbescheiden einer Kommune oder eines Landes, die vor Gültigkeit (Ziff. 11) dieser Fördergrundsätze am 24. März 2021 erlassen wurden.
Wichtig: Mit Ihrem Antrag versichern Sie, dass Sie die jeweils anzuwendenden Hygiene- und Versammlungsbestimmungen für Veranstaltungen in der Pandemie umsetzen werden.
Wie und bis wann kann ich einen Antrag stellen?
Antragsschluss für die einzureichenden Anträge ist Donnerstag, der 22. April 2021. Das ausgefüllte Antragsformular und die Unterlagen sind über das Online-Portal einzureichen. Es gilt das Sendedatum des Online-Formulars. Andere Wege der Antragsstellung sind ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie, dass es beim Ausfüllen des Online-Formulars zu technischen Verzögerung insbesondere kurz vor Antragsschluss kommen kann. Beginnen Sie mit der Antragstellung ausreichend vorher, um den Server zu entlasten und eine sichere Übertragung Ihrer Daten zu ermöglichen.
Die zum Antragsschluss vorliegenden Unterlagen entscheiden über die Förderfähigkeit des eingereichten Projekts. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Wie formuliere ich geeignete Projektziele und Indikatoren?
Im Antragsformular bzw. im Rahmen der Fördervertragsvorbereitung werden auch Ziele und Indikatoren Ihres Projektes abgefragt. Wir möchten von Ihnen wissen:
- Welche konkreten Ziele möchten Sie erreichen?
- Woran messen Sie nach Abschluss Ihres Projektes, ob Sie diese Ziele erreicht haben?
Bitte formulieren Sie Ihre Ziele so konkret wie möglich und legen Sie realistische und messbare Indikatoren fest. Bitte führen Sie nicht mehr als 3 Ziele mit je einem Indikator auf.
Vermeiden Sie zu allgemeine Zielsetzungen, die Visionen und Wunschvorstellungen beschreiben (wie z.B. „die gesamte Stadtöffentlichkeit erreichen, die Stadt aktivieren“). Ob solche Ziele erreicht werden konnten, können Sie nach Projektende nicht überprüfen.
Ziele zu formulieren ist nicht einfach. Als Test für die Qualität von Zielformulierungen gilt ihre Überprüfbarkeit. Können die Ziele gemessen werden? Sind sie quantifizierbar? Können sie erfragt werden?
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Prohelvetica.ch (externer Link, öffnet neues Fenster).
Kann ich mich von der Kulturstiftung des Bundes vor der Antragstellung beraten lassen?
Die Kulturstiftung des Bundes bietet im März zwei digitale Fragestunden zu den Förderbedingungen (Fördergrundsätze) und der Antragsstellung an. Wir bitten Sie, vor Teilnahme an der Fragestunde die Fördergrundsätze Kultursommer 2021 aufmerksam zu lesen. Den Zugangslink finden Sie auf unserer Übersichtsseite zum Kultursommer unter Online-Fragestunde (öffnet neues Fenster). Eine individuelle Antragsberatung ist leider nicht möglich.
Die Fragestunden finden am Mittwoch, 31. März und Montag, 12. April jeweils von 14 bis 15 Uhr statt. Die Teilnahme ist für die Antragsstellung nicht verpflichtend.
Fragen zur Auswahl und Vergabe
Was wird in Kultursommer 2021 gefördert?
Mit Kultursommer 2021 will die Kulturstiftung des Bundes in diesem Jahr kreisfreie Städte und Landkreise unterstützen, beim Neustart der Kultur flexibel und spezifisch auf die aktuelle Pandemie-Dynamiken zu reagieren.
Gefördert wird die pandemiegerechte Umsetzung von neu bzw. zusätzlich entwickelten Kulturprogrammen im öffentlichen Raum ab Juni 2021, die in besonderer Weise die Vielfalt des kulturellen Schaffens in der Stadt durch die Beteiligung vieler kulturelle Akteure und lokaler Bündnisse sichtbar machen, insbesondere freie Künstlerinnen und Künstler unterstützen und sich an eine breite Öffentlichkeit richten. Damit die kreisfreien Städte und Landkreise zeitnah planen können, stellt die Kulturstiftung des Bundes hierfür kurzfristig Projektmittel bereit.
Gefördert werden Vorhaben, die sich durch folgende Aspekte auszeichnen:
- breite Beteiligung lokaler und regionalen Künstlerinnen und Künstler der freien Szene aus allen Sparten
- breite Beteiligung freier Kulturakteure der regionalen Szenen sowie lokaler Bündnisse in der Stadt / in dem Landkreis
- künstlerisch und kulturell vielfältiges Veranstaltungsprogramm
- Bespielung von Außenräumen sowie witterungsbedingt notwendiger Alternativen
- Angebote auch für ein junges Publikum
Eigene künstlerische Produktionen von öffentlichen Kultureinrichtungen, die im Rahmen des Kulturprogramms gezeigt werden, sind nicht Gegenstand der Förderung. Sie sind aus dem Etat der Kultureinrichtung zu finanzieren. Stammpersonal und Infrastruktur öffentlicher Einrichtungen sind nicht zuwendungsfähig.
Was heißt neu bzw. zusätzlich entwickelte Kulturprogramme?
Neu entwickelte Kulturprogramme heißt, dass das beantragte Vorhaben zum Zeitpunkt der Gültigkeit (Ziff. 11) des Förderprogramms am 24. März 2021 nicht bereits verbindlich geplant war. Zusätzlich entwickelte Kulturprogramme sind Teilvorhaben, die als abgrenzbare Teile neben ein bereits verbindlich geplantes Vorhaben neu hinzutreten. Gegenstand der Förderung kann nur der zusätzliche Teil sein.
Als verbindlich geplant gelten Vorhaben, für die zum Zeitpunkt der Gültigkeit der Fördergrundsätze (Ziff. 11) bereits ein ein fertiges, schriftliches Konzept zwischen allen Beteiligten des Vorhabens abgestimmt wurde oder für die ein konkreter kommunaler Gremienbeschluss vorliegt oder die einen konkreten Förderbescheid der Kommune oder des Landes erhalten haben. Daneben besteht das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns.
Soweit Sie ein Vorhaben bereits verbindlich geplant haben, können jedoch abgrenzbare Teilvorhaben (Veranstaltungen) gefördert werden, die zusätzlich neu stattfinden sollen (s.o.).
Regelmäßig stattfindende Festivals wie etwa jährliche Sommerfestivals oder Stadtfeste können nicht gefördert werden. Als „regelmäßig“ sind Vorhaben anzusehen, die mindestens drei Mal in dem beantragten Format und einem regelmäßigen Turnus hintereinander stattgefunden haben. In diesen Fällen scheidet eine Förderung aus.
Mit Antragstellung versichern Sie, dass es sich um kein bereits verbindlich geplantes Vorhaben handelt.
Kann eine kreisfreie Stadt/ein Landkreis mehrere Kultursommer Anträge stellen, um verschiedene Projekte und Konzepte in einer Stadt/im Landkreis zu realisieren?
Nein. Die kreisfreie Stadt/der Landkreis kann nur ein Kultursommer-Vorhaben beantragen und sollte darin Projekte und Ideen etwa aus mehreren Städten im Landkreis/kulturellen Akteuren in der kreisfreien Stadt bündeln und zusammenführen.
Wem soll die Förderung insbesondere zugutekommen?
Die Fördermittel sollen insbesondere freien Künstlerinnen und Künstler aus der Stadt/den Landkreisen zugutekommen. Die Förderung soll es Freien Szenen und lokalen/regionalen Bündnissen ermöglichen, die Vielfalt des Kulturschaffens einer Stadt/einem Landkreis sichtbar zu machen.
Muss sich die Programmplanung ausschließlich auf freie Künstler/innen der kreisfreien Stadt/des Landkreises beschränken?
Nein, die Programmplanung muss sich nicht ausschließlich auf freie Künstler/innen aus der jeweiligen kreisfreien Stadt oder dem beantragenden Landkreis beschränken; es können auch freie Künstler/innen aus anderen Landkreisen, Gemeinden oder bundesweit eingeladen werden. Der Schwerpunkt des Programms sollte auf Beiträgen regionaler/lokaler Szenen liegen, aber die Förderung von Gastspielen (vor allem aus dem Bundesgebiet) ist nicht ausgeschlossen.
Wer kann sich am Kultursommer beteiligen?
Professionelle Künstlerinnen und Künstler der Freien Szene, Ehrenamtliche, Alteingesessene und Zugezogene, junge und etablierte Kulturschaffende – alle können sich mit eigenen Beiträgen am Programm beteiligen. Entscheidend ist, dass viele Kulturakteure, darunter freie Kulturveranstalter, Jugendclubs, Freie Theater, Kunsträume, Lesezirkel, Musikveranstalter, Ensembles, Chöre, Festivals, Musikclubs und Kulturschaffende – Profis oder Ehrenamtliche – und lokale/regionale Bündnisse am Kulturvorhaben beteiligt sind, das Programm eine breite Öffentlichkeit einlädt und dass ein Konzept für Schutz- und Hygienmaßnahmen bei Veranstaltungen in der Pandemie umgesetzt wird. Auch öffentliche Kultureinrichtungen können zum Programm beitragen.
Wie soll die ganze Stadt/der Landkreis bespielt werden?
Das Kulturprogramm soll sich idealerweise über die ganze Stadt oder verschiedene Orten im Landkreis erstrecken: ob in einer Reihe von thematischen Open-Air Bühnen (Kinderbühne, Kleinkunstbühne, Musikbühne, Theaterbühne) auf öffentlichen Plätzen, Bürgersteigen, Höfen, Fußgängerzonen und Wiesen/Brachen oder in Parkanlagen. Auch leerstehende Ladenlokale könnten bespielt werden. Ebenso können witterungsbedingt notwendige alternative Aufführungsorte wie etwa Zelte, Passagen oder leerstehende Industriehallen bespielt werden.
Was heißt „öffentlicher Raum“?
Mit öffentlichem Raum meinen wir öffentliche Verkehrs- und Grünflächen wie Plätze, Höfe, Parkanlagen, Bürgersteige, Fußgängerzonen oder Brachen/Wiesen – oder auch leerstehende Ladenlokale – in der Stadt. Ebenso können witterungsbedingt notwendige alternative Aufführungsorte wie etwa Zelte, Passagen oder leerstehende Industriehallen bespielt werden.
Was ist – im Falle einer positiven Förderentscheidung – haushaltsrechtlich zu beachten?
Die Kulturstiftung des Bundes gewährt die Zuwendung nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze, der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Bundeshaushaltsordnung (externer Link, öffnet neues Fenster).
Zuwendungen nach diesen Fördergrundsätzen werden unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel gewährt, ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Was ist – im Falle einer positiven Förderentscheidung – bei der Beauftragung von Agenturen, Gestalter/innen und Dienstleistern vergaberechtlich zu beachten?
Im Zuge der Pandemie-Bewältigung ist es häufig vonnöten, schneller und flexibler als gewöhnlich wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Um dies zu fördern, ermöglicht die Kulturstiftung des Bundes coronabedingt befristet bis zum 31. Dezember 2021 Erleichterungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Informationen hierzu finden Sie in unserem Hinweisblatt (PDF, 54 KB) (externer Link, öffnet neues Fenster).
Daraus die wichtigsten Hinweise:
- Die Erleichterungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gelten ab sofort für Zuwendungsempfänger, die die UVgO bzw. VOB/A anwenden – jedoch befristet bis zum 31. Dezember 2021.
- Abweichend von § 8 Abs. 2 S. 2 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) können wahlweise Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.
- Abweichend von § 14 UVgO können Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 3.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die sonstigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.
Weitere Informationen zu den Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie vom 8. Juli 2020 finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (externer Link, öffnet neues Fenster).
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